Bescheinigung zum Schutzschirmverfahren
nach den Standards des IDW S9
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 270b InsO ein Schutzschirmverfahren, Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung bei dem der Sachwalter für das Gericht bindend vorgeschlagen wird, durchgeführt werden. Die notwendigen Voraussetzungen dafür sind allerdings vom Unternehmen bei Antragstellung in einer entsprechenden Bescheinigung darzulegen.
Schutzschirm-bescheinigung
Wesentliche Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 270b InsO ist, es darf „nur“ eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschulung aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Dies bereiten wir über eine sorgfältig begründete Liquiditätsplanung und ggf. Zahlungsfähigkeitsprüfung entsprechend auf. Des Weiteren ist zu begründen, dass die angestrebte Sanierung im Rahmen einer Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dazu beleuchten wir verschiedene Bereiche im Unternehmen, um die relevanten Fragen beantworten zu können.
Entscheidend ist aus unserer Erfahrung, dass sowohl das verantwortliche Management als auch die Gutachter ein gutes Gefühl für die Machbarkeit des Sanierungskonzepts haben.
Warum mit uns?
Bei einer Antragstellung nach § 270b InsO ist dem Gericht vorab zu begründen, dass die Bescheiniger eine entsprechende Erfahrung in der Sanierungsberatung haben. Nach IDW S9 kann die Bescheinigung nur von einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person erstellt werden. Gutachter darf allerdings nicht sein, wer vorläufiger Sachwalter ist.
Als Quest Consulting begleiten wir seit fast 20 Jahren mittelständische Unternehmen in der Restrukturierung und erstellen Sanierungskonzepte und Gutachten nach den Richtlinien des IDW.
Ihre Ansprechpartner
Gerne helfen wir Ihnen persönlich bei Ihrer individuellen Herausforderung.
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